Fischereiverordnung

Das Angeln ist vom Wehr einer Staustufe von 100m oberhalb bis 100m unterhalb des Wehr- und Schleusenbereichs verboten. Jede andere Art der Fischereiausübung, insbesondere das Hebgarn ( Köderfischsenke), Legangeln und Drilling zum Friedfischfang sowie der lebende Köderfisch und mehr als ein Vorfach sind verboten.

Das Angelfischen ist nur vom Ufer aus gestattet. Das Angeln vom Boot aus ist nicht zulässig.

Das Angeln ist erlaubt:

– in der Zeit vom 01.11. bis 31.03. von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr

– in der Zeit vom 01.04. bis 31.10. von 5:00 Uhr bis 01:00 Uhr

Vom 1. Februar bis einschließlich 31. Juli ist der der Fang von Hecht und Zander verboten. Während dieser Zeit ist das Fischen mit allen Ködern, die zum Fang von Raubfischen verwendet werden, verboten. Dies sind unter anderem: Blinker, Spinner, Wobbler, Streamer, Twister, tote Köderfische und Teile von Köderfischen (Fetzen), auch auf Aale und andere Arten.

Die Angelgeräte dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden. Fanglimit: pro Tag insgesamt 2 Raubfische, herzu zählen Zander und Hecht, sowie 2 Karpfen. Jeder Fisch, der ein Fanglimit hat, ist sofort einzutragen. Des Weiteren besteht füe Weißfische (Rotauge, Rotfeder, Nerfling, Brachse) eine Fangbeschränkung von 5kg pro Tag.

Der Erlaubnisschein ist nur mit Unterschrift des Inhabers und des Vorsitzenden bzw. des Vertreters der Koppelfischereigenossenschaft gültig. Für statistische Zwecke benötgen wir Aufzeichnungen über den Fischertrag im Main. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass Sie sich an die fischrereirechlichen Regeln halten und vor allem ihre Fangmeldung zurücksenden. Geangelte Fische dürfen nur zum Eigenverbrauch verwendet werden. Verkauf ist nicht gestattet.

Der Fang von Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen ist verboten.

Der Angelplatz ist sauber zu verlassen. Naturschutz geht uns alle an. Naturschutzfachliche und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.

Der Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem Fischereischein gültig. Er ist auf Verlangen den Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern der Koppelfischereigenossenschaft Kitzingen zu Prüfung auszuhändigen.